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Art. 47 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Zuständigkeiten

Sicherheit und Ordnung - Disziplinarwesen
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Art. 47 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Zuständigkeiten

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion verfügt Disziplinarsanktionen bei Widerhandlungen, die sich gegen die Direktorin oder den Direktor einer Vollzugseinrichtung richten.

2. In allen anderen Fällen verfügt die Leitung der Vollzugseinrichtung.

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