341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 47 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Zuständigkeiten
Sicherheit und Ordnung - Disziplinarwesen
Art. 47 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Zuständigkeiten
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion verfügt Disziplinarsanktionen bei Widerhandlungen, die sich gegen die Direktorin oder den Direktor einer Vollzugseinrichtung richten.
2. In allen anderen Fällen verfügt die Leitung der Vollzugseinrichtung.