341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 46 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Verjährung
Sicherheit und Ordnung - Disziplinarwesen
Art. 46 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Verjährung
1. Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt drei Monate nach seiner Begehung.
2. Die Verjährung ruht, solange sich die eingewiesene Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung aufhält.
3. Nach Ablauf eines Jahres seit der Begehung kann ein Disziplinarvergehen nicht mehr verfolgt werden.
4. Die Vollstreckung einer Disziplinarsanktion verjährt sechs Monate nach Rechtskraft der Verfügung.