341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 45 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Einziehung und Vernichtung
Sicherheit und Ordnung - Disziplinarwesen
Art. 45 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Einziehung und Vernichtung
Gegenstände und Vermögenswerte, die durch ein Disziplinarvergehen erlangt worden sind, an oder mit denen ein Disziplinarvergehen begangen worden ist oder die zur Begehung eines Disziplinarvergehens bestimmt waren, werden eingezogen.
Sie können zugunsten des Kantons verwertet, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Rechtmässige Ansprüche Dritter bleiben vorbehalten.