341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 44 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Bedingter Vollzug und vorzeitige Beendigung
Sicherheit und Ordnung - Disziplinarwesen
Art. 44 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Bedingter Vollzug und vorzeitige Beendigung
1. Der Vollzug von Disziplinarsanktionen kann ganz oder teilweise unter Ansetzung einer Probezeit bis zu sechs Monaten aufgeschoben werden.
2. Der bedingte Vollzug wird widerrufen, wenn sich die eingewiesene Person innerhalb der Probezeit eines neuen Disziplinarvergehens schuldig macht und deshalb diszipliniert werden muss.
3. Der Arrest kann verkürzt werden, wenn das Ziel der Disziplinierung vorzeitig erreicht ist.