Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 44 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Bedingter Vollzug und vorzeitige Beendigung

Sicherheit und Ordnung - Disziplinarwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Bedingter Vollzug und vorzeitige Beendigung

1. Der Vollzug von Disziplinarsanktionen kann ganz oder teilweise unter Ansetzung einer Probezeit bis zu sechs Monaten aufgeschoben werden.

2. Der bedingte Vollzug wird widerrufen, wenn sich die eingewiesene Person innerhalb der Probezeit eines neuen Disziplinarvergehens schuldig macht und deshalb diszipliniert werden muss.

3. Der Arrest kann verkürzt werden, wenn das Ziel der Disziplinierung vorzeitig erreicht ist.

← Art. 43 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) Gegenstand Art. 45 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →