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Art. 43 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Sanktionszumessung

Sicherheit und Ordnung - Disziplinarwesen
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Art. 43 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Sanktionszumessung

1. Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens der eingewiesenen Person, insbesondere die Schwere des Verstosses, das bisherige Verhalten im Vollzug, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Sanktion auf die Resozialisierung berücksichtigt.

2. Im Wiederholungsfall kann eine Disziplinarsanktion unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen erhöht werden.

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