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Art. 42 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Disziplinarsanktionen

Sicherheit und Ordnung - Disziplinarwesen
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Art. 42 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Disziplinarsanktionen

1. Die Disziplinarsanktionen sind

a der schriftliche Verweis,

b bei Vorliegen eines Sachzusammenhangs zum Disziplinartatbestand der zeitweise Entzug oder die Beschränkung von

1. Freizeitbeschäftigungen bis zu zwei Monaten,

2. Aussenkontakten bis zu zwei Monaten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertreterinnen, Rechtsvertretern, Seelsorgerinnen und Seelsorgern vorbehalten bleibt,

3. Ausgängen und Urlauben bis zu sechs Monaten oder

4. der Verwendung von Geldmitteln bis zu zwei Monaten,

c die Busse bis zu 200 Franken,

d der Arrest in der eigenen, in einer leer stehenden Zelle oder in einer dafür eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage.

2. Disziplinarsanktionen können miteinander verbunden werden. Davon ausgenommen sind

a die Verbindung mit dem schriftlichen Verweis,

b die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse.

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