Art. 41 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Disziplinartatbestände
Art. 41 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Disziplinartatbestände
1. Eingewiesene, die in schuldhafter Weise gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften, den Vollzugsplan sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, können sanktioniert werden.
2. Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere
a) Entweichungen oder Vorbereitungshandlungen dazu,
b) die Arbeitsverweigerung und die Störung des Arbeitsbetriebs,
c) rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte,
d) Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugseinrichtung,
e) Beleidigungen, Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugseinrichtung, Miteingewiesenen und anderen Personen,
f) unerlaubte Kontakte mit Miteingewiesenen und anderen Personen,
g) der Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts,
h) Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Vermittlung, Herstellung, Besitz von und Handel mit verbotenen Gegenständen wie Waffen und waffenähnlichen Gegenständen oder von Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle,
i) Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Herstellung, Besitz, Konsum von und Handel mit Alkohol und Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen sowie der Missbrauch von Arzneimitteln,
k) die missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software und von elektronischen Speichermedien,
l) die Vereitelung oder die Umgehung von Kontrollen oder die Verfälschung von Kontrollergebnissen.
3. Der Versuch, die Anstiftung und die Gehilfenschaft zur Begehung von Disziplinartatbeständen können ebenfalls sanktioniert werden.
4. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.