Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 40 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Massnahmenindizierte Zwangsmedikation

Sicherheit und Ordnung - Zwangsanwendung - Medizinische Zwangsmassnahmen im Besonderen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Massnahmenindizierte Zwangsmedikation

1. Die Vollzugsbehörde kann gegenüber Eingewiesenen, an denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Artikel 59 StGB zu vollziehen ist, eine Zwangsmedikation verfügen, wenn diese zur erfolgreichen Durchführung der Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich erscheint.

2. Die Massnahme wird durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt.

3. Die Vollzugsbehörde und das medizinische Fachpersonal orientieren sich an den Bestimmungen des ZGB, soweit dies sachgerecht erscheint.

← Art. 39 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) Gegenstand Art. 41 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →