341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 40 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Massnahmenindizierte Zwangsmedikation
Sicherheit und Ordnung - Zwangsanwendung - Medizinische Zwangsmassnahmen im Besonderen
Art. 40 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Massnahmenindizierte Zwangsmedikation
1. Die Vollzugsbehörde kann gegenüber Eingewiesenen, an denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Artikel 59 StGB zu vollziehen ist, eine Zwangsmedikation verfügen, wenn diese zur erfolgreichen Durchführung der Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich erscheint.
2. Die Massnahme wird durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt.
3. Die Vollzugsbehörde und das medizinische Fachpersonal orientieren sich an den Bestimmungen des ZGB, soweit dies sachgerecht erscheint.