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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 4 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Regierungsrat

Organisation und Aufgaben - Behörden des Justizvollzugs
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Art. 4 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist zuständig für

a) den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über die gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Vollzugseinrichtungen oder über das Mitbenutzungsrecht an Einrichtungen anderer Kantone, mit Ausnahme der Vereinbarungen, die der Volksabstimmung unterstehen,

b) den Abschluss von Vollzugsvereinbarungen mit einzelnen Kantonen der anderen Strafvollzugskonkordate.

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