341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 39 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Zwangsernährung
Sicherheit und Ordnung - Zwangsanwendung - Medizinische Zwangsmassnahmen im Besonderen
Art. 39 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Zwangsernährung
1. Besteht im Falle eines Hungerstreiks Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der eingewiesenen Person, ordnet eine Ärztin oder ein Arzt eine Zwangsernährung an und leitet diese an.
2. Solange von der Urteilsfähigkeit der eingewiesenen Person ausgegangen werden kann, erfolgt keine Zwangsernährung. Eine Patientenverfügung ist zu beachten.
3. Die Zwangsernährung muss für die Beteiligten zumutbar sein und darf nicht mit Lebensgefahr oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der eingewiesenen Person verbunden sein.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
SK 2019 439 · be (Art. 39 JVG)
Inmate v. State: Religious Accommodation in Drug Testing During Ramadan
wenn schwerwiegende Gefahr in Verzug ist – verpflichtet werden kann, ein Glaser Wasser zu trinken, leuchtet der Kammer ein (siehe Art. 39 JVG [Zwangsernährung]; dazu auch ZORY- AN, Patientenverfügung im öffentlichen Recht, Diss. BE 2016, Rz. 377 ff.). Jedoch ist die Erf