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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 37 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen

Sicherheit und Ordnung - Zwangsanwendung - Im Allgemeinen
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Art. 37 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen

1. Bei der Anwendung von physischem Zwang können Hilfsmittel und Waffen eingesetzt werden.

2. Als zulässige Hilfsmittel gelten insbesondere Hand- und Fussfesseln, andere Fesselungsmittel sowie Diensthunde.

3. Als zulässige Waffen gelten Schlag- und Abwehrstöcke sowie Reizstoffe.

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