341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 37 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen
Sicherheit und Ordnung - Zwangsanwendung - Im Allgemeinen
Art. 37 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen
1. Bei der Anwendung von physischem Zwang können Hilfsmittel und Waffen eingesetzt werden.
2. Als zulässige Hilfsmittel gelten insbesondere Hand- und Fussfesseln, andere Fesselungsmittel sowie Diensthunde.
3. Als zulässige Waffen gelten Schlag- und Abwehrstöcke sowie Reizstoffe.