341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 36 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Grundsätze
Sicherheit und Ordnung - Zwangsanwendung - Im Allgemeinen
Art. 36 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Grundsätze
1. Die Anwendung von physischem Zwang ist zulässig, sofern der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann, namentlich
a. gegen renitente oder gewalttätige Eingewiesene,
b. zur Verhinderung der Entweichung von Eingewiesenen oder zu ihrer Wiederergreifung,
c. gegen Personen, die sich widerrechtlich auf dem Areal der Vollzugseinrichtung aufhalten, einzudringen oder Eingewiesene zu befreien versuchen oder ein gewalttätiges Verhalten zeigen.
2. Personen, die physischen Zwang anwenden, müssen dazu ausgebildet sein.