Art. 35 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Besondere Sicherheitsmassnahmen
Art. 35 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Besondere Sicherheitsmassnahmen
1. Besteht bei einer eingewiesenen Person in erhöhtem Masse Entweichungsgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherheitsmassnahmen verfügen.
2. Als besondere Sicherheitsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht
a) der Einschluss in die eigene, in eine leer stehende Zelle oder in eine dafür eingerichtete Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage,
b) der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder von Kleidungsstücken, deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist,
c) der Zellenwechsel,
d) die Fixierung zum Schutz der eingewiesenen Person.
3. Die einweisende Behörde kann eine Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit gestützt auf die Gründe nach Absatz 1 oder in Einzelhaft gestützt auf die Gründe nach dem StGB bis zu sechs Monaten anordnen.
4. Vorbehalten bleibt die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung.
5. Eine besondere Sicherheitsmassnahme darf nur so lange dauern, als ein zwingender Grund dafür besteht.