Art. 34 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Durchsuchung und Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern
Art. 34 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Durchsuchung und Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern
1. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen lassen. Artikel 31 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Personen, die gegen Besuchsvorschriften verstossen oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung gefährden, für höchstens drei Monate, im Wiederholungsfall dauerhaft, von Besuchen ausschliessen.
3. Nahestehende Personen wie Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauerhaft vom Besuch ausgeschlossen werden.
4. Die Leitung der Vollzugseinrichtung eröffnet den betroffenen Personen die Besuchssperre durch schriftliche Verfügung.