341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 33 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Festnahme und Zuführung bei Entweichungen
Sicherheit und Ordnung - Sicherheitsmassnahmen
Art. 33 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Festnahme und Zuführung bei Entweichungen
1. Ist eine eingewiesene Person entwichen oder hält sie sich sonst ohne Erlaubnis ausserhalb der Vollzugseinrichtung auf, meldet die Vollzugseinrichtung dies unverzüglich der Kantonspolizei und ordnet die Festnahme und Zuführung an.
2. Die einweisende Behörde ist umgehend darüber zu informieren.