Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 33 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Festnahme und Zuführung bei Entweichungen

Sicherheit und Ordnung - Sicherheitsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Festnahme und Zuführung bei Entweichungen

1. Ist eine eingewiesene Person entwichen oder hält sie sich sonst ohne Erlaubnis ausserhalb der Vollzugseinrichtung auf, meldet die Vollzugseinrichtung dies unverzüglich der Kantonspolizei und ordnet die Festnahme und Zuführung an.

2. Die einweisende Behörde ist umgehend darüber zu informieren.

← Art. 32 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) Gegenstand Art. 34 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →