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Art. 32 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Visuelle Überwachung und Aufzeichnung

Sicherheit und Ordnung - Sicherheitsmassnahmen
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Art. 32 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Visuelle Überwachung und Aufzeichnung

1. Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion können mit technischen Geräten zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden. Die technischen Geräte dienen

a der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Vollzugseinrichtungen und in den Transportfahrzeugen,

b der Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Eingewiesenen und von Dritten,

c der Überwachung des Gesundheitszustands von Eingewiesenen.

2. Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit technischen Geräten dürfen stattfinden

a in Räumen und auf Flächen, mit Ausnahme der Wohnzellen und der sanitären Einrichtungen,

b in Sicherheitszellen, sofern besondere Umstände wie der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person dies erfordern,

c in Besuchsräumen,

d in Fahrzeugen für den Transport von und zu den Vollzugseinrichtungen.

3. Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit technischen Geräten sind gut sichtbar zu kennzeichnen, und die Betroffenen sind in den Fällen nach Absatz 2 Buchstabe c vorgängig darüber zu informieren.

4. Aufgezeichnete Daten dürfen nur ausgewertet werden, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat, ein Disziplinarvergehen oder ein schwerwiegendes aufsichtsrechtlich relevantes Ereignis vorliegen.

5. Sie müssen spätestens 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet werden.

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