Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 31 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Durchsuchungen, Untersuchungen und Kontrollen

Sicherheit und Ordnung - Sicherheitsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Durchsuchungen, Untersuchungen und Kontrollen

1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Eingewiesene einer oberflächlichen Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts unterziehen sowie die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Eingewiesenen durchsuchen lassen.

2. Sie kann bei Eingewiesenen, die verdächtigt werden, an oder in ihrem Körper und insbesondere in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, eine intime Leibesvisitation durch eine Ärztin oder einen Arzt vornehmen lassen.

3. Sie kann bei Verdacht auf Betäubungsmittel- oder Alkoholmissbrauch Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haaranalysen und ähnliche Kontrollen vornehmen lassen.

← Art. 30 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) Gegenstand Art. 32 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →