341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 31 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Durchsuchungen, Untersuchungen und Kontrollen
Sicherheit und Ordnung - Sicherheitsmassnahmen
Art. 31 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Durchsuchungen, Untersuchungen und Kontrollen
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Eingewiesene einer oberflächlichen Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts unterziehen sowie die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Eingewiesenen durchsuchen lassen.
2. Sie kann bei Eingewiesenen, die verdächtigt werden, an oder in ihrem Körper und insbesondere in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, eine intime Leibesvisitation durch eine Ärztin oder einen Arzt vornehmen lassen.
3. Sie kann bei Verdacht auf Betäubungsmittel- oder Alkoholmissbrauch Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haaranalysen und ähnliche Kontrollen vornehmen lassen.