341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 30 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen
Sicherheit und Ordnung - Sicherheitsmassnahmen
Art. 30 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Erkennungsdienstliche Massnahmen
1. Zur Sicherung des Vollzugs sind als erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig
a) die Abnahme von Fingerabdrücken,
b) die Erstellung von Fotografien,
c) die Durchführung von Messungen,
d) die Feststellung körperlicher Merkmale.
2. Die entsprechenden Unterlagen sind spätestens fünf Jahre nach der definitiven Entlassung zu vernichten.