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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 3 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Massgebendes Recht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Massgebendes Recht

1. Das Bundesrecht, besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts sowie das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen[10] bleiben vorbehalten.

2. Weitere Erlasse der Konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz sowie die Beschlüsse und Empfehlungen von Organen internationaler Organisationen werden zur Auslegung herangezogen.

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