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Art. 29 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Im Allgemeinen

Sicherheit und Ordnung - Sicherheitsmassnahmen
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Art. 29 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Im Allgemeinen

1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung trifft Vorkehrungen für die Gewährleistung der Sicherheit und erlässt die notwendigen Weisungen dazu.

2. Zur Gewährleistung der Sicherheit in der Vollzugseinrichtung stehen ihr die eigenen Sicherheitskräfte zur Verfügung.

3. In ausserordentlichen Situationen können die Kantonspolizei, die Feuerwehr und die Rettungsdienste beigezogen werden.

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