341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 29 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Im Allgemeinen
Sicherheit und Ordnung - Sicherheitsmassnahmen
Art. 29 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Im Allgemeinen
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung trifft Vorkehrungen für die Gewährleistung der Sicherheit und erlässt die notwendigen Weisungen dazu.
2. Zur Gewährleistung der Sicherheit in der Vollzugseinrichtung stehen ihr die eigenen Sicherheitskräfte zur Verfügung.
3. In ausserordentlichen Situationen können die Kantonspolizei, die Feuerwehr und die Rettungsdienste beigezogen werden.