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Art. 28 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)

Sicherheit und Ordnung - Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
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Art. 28 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)

1. Die Vollzugsbehörde setzt eine Person vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids nach der StPO in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft, wenn der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann.

2. Sie beantragt dem Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 48 Stunden seit der Anordnung die Aufrechterhaltung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft.

3. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der StPO sinngemäss anwendbar.

4. Die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen durchgeführt.

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