341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 27 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Meldepflicht
Umgang mit Personendaten
Art. 27 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Meldepflicht
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion sowie Fachpersonen und beigezogene Private haben die Pflicht, wichtige Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, der jeweils zuständigen Leitung zu melden.
2. Wichtige Tatsachen sind
a) schwerwiegende Gefahren für Dritte oder für die Vollzugseinrichtung,
b) Gewaltanwendungen,
c) medizinische Tatsachen bei konkreter schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit.