341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 26 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Datenbekanntgabe an Dritte
Umgang mit Personendaten
Art. 26 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Datenbekanntgabe an Dritte
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion sowie Fachpersonen und beigezogene Private können Dritten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekanntgeben, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben erforderlich ist und soweit dies das Berufsgeheimnis zulässt.
2. Das Informationsrecht der Opfer, ihrer Angehörigen oder Dritter nach dem StGB bleibt vorbehalten.