Art. 25 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Datenaustausch mit Fachpersonen und beigezogenen Privaten
Art. 25 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Datenaustausch mit Fachpersonen und beigezogenen Privaten
1. Fachpersonen und beigezogene Private, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, können in Personendaten von Eingewiesenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Einsicht nehmen, wenn sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen.
2. Sie teilen der Vollzugsbehörde und der Leitung der Vollzugseinrichtung ihre Erkenntnisse, Diagnosen und Prognosen mit, soweit dies die besonderen Geheimhaltungspflichten zulassen. Artikel 27 bleibt vorbehalten.
3. Fachpersonen und beigezogene Private, die mit dem Vollzug einer strafrechtlichen Massnahme an Erwachsenen betraut sind oder die eine von der Vollzugsbehörde angeordnete Therapie durchführen, haben der Vollzugsbehörde, der Leitung der Vollzugseinrichtung und den Strafbehörden die Informationen mitzuteilen, die zur Beurteilung der Sozialisierungsbemühungen, der Entlassungsvorbereitungen sowie der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die eingewiesene Person relevant sind, ohne dass sie von den besonderen Geheimhaltungspflichten entbunden werden müssen.