Art. 24 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Datenaustausch unter Behörden
Art. 24 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Datenaustausch unter Behörden
1. Die zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, unter dem Vorbehalt von besonderen Geheimhaltungspflichten untereinander und mit anderen Behörden austauschen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden erforderlich ist.
2. Andere Behörden sind namentlich
a. die Strafbehörden,
b. die Migrationsbehörden,
c. die Opferhilfestellen,
d. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
e. die IV-Stellen,
f. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren,
g. die Ausgleichskassen,
h. die Sozialdienste der Gemeinden,
i. die Steuerbehörden,
k. die Betreibungs- und Konkursämter.
3. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann folgenden Behörden Personendaten von Eingewiesenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im elektronischen Abrufverfahren zugänglich machen
a. der Kantonspolizei, soweit dies zur Erfüllung von polizeilichen Aufgaben bei einer Anhaltung zur Identitätsfeststellung, bei einer Fahndung oder in Anwendung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen[[13]](#enumeration_itemtext_content_fn_2014643_2_13_c) erforderlich ist,
b. den Strafbehörden, soweit sie dies zur Aufenthaltsnachforschung benötigen.
4. Im Hinblick auf die Erfüllung von Aufgaben im Sinne des PolG, insbesondere um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, eingetretene Störungen zu beseitigen und die Begehung von unmittelbar bevorstehenden oder die Fortsetzung von bereits begonnenen Straftaten zu verhindern, ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vorbehältlich besonderer Geheimhaltungspflichten ermächtigt, der Kantonspolizei Personendaten von Eingewiesenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu melden, soweit dies erforderlich ist.