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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 23 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Datenbearbeitung

Umgang mit Personendaten
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Art. 23 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Datenbearbeitung

1. Die zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und Profiling betreiben, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

2. Sie können zur Datenbearbeitung technische Geräte einsetzen, insbesondere

a zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung in Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeugen,

b zur elektronischen Überwachung nach dem StGB,

c für den Vollzug des Kontakt- und Rayonverbots nach dem StGB, dem JStG und dem MStG,

d zur Überwachung von Ersatzmassnahmen nach der StPO,

e * zur Überwachung von Weisungen und Auflagen der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.

3. Der Regierungsrat regelt die Bearbeitung von Personendaten, insbesondere die Auswertung und die Vernichtung, durch Verordnung.

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