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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 21 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Besitz und Verwertung von Vermögenswerten und Gegenständen

Rechtsstellung der Eingewiesenen
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Art. 21 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Besitz und Verwertung von Vermögenswerten und Gegenständen

1. Der eingewiesenen Person wird sämtliches Bargeld abgenommen und auf einem persönlichen Konto gutgeschrieben, das von der Vollzugseinrichtung verwaltet wird.

2. Gegenstände können der eingewiesenen Person aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden. Abgenommenes Gut wird inventarisiert.

3. Bei der Entlassung werden der eingewiesenen Person die verbleibenden Vermögenswerte und inventarisierte Gegenstände herausgegeben.

4. Im Fall einer Entweichung kann die Herausgabe von Vermögenswerten und von Gegenständen bis zum Eintritt der Verfolgungs- bzw. Vollstreckungsverjährung verweigert werden. Vorbehalten bleiben die Absätze 5 und 6.

5. Wertsachen einer entwichenen Person werden nach Ablauf von fünf Jahren und die übrigen Gegenstände ein Jahr nach der Entweichung verwertet, und der Erlös wird auf einem persönlichen Konto gutgeschrieben, das von der Vollzugseinrichtung verwaltet wird.

6. Zehn Jahre nach der Entweichung werden die verbleibenden Vermögenswerte einer entwichenen Person einem Fonds zur Unterstützung von Opfern und ihren Angehörigen, von Eingewiesenen oder von Entlassenen überwiesen.

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