Art. 20 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Pflichten der Eingewiesenen
Art. 20 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Pflichten der Eingewiesenen
1. Eingewiesene haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung sowie der einweisenden Behörde Folge zu leisten.
2. Sie haben alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Erreichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet.
3. Sie sind insbesondere verpflichtet,
a sich bei Eintritt in eine Vollzugseinrichtung zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustands einer Untersuchung durch medizinisches Fachpersonal zu unterziehen,
b sich einer vom Gericht oder von der Vollzugsbehörde angeordneten Therapie zu unterziehen,
c die im Rahmen des Vollzugsplans auferlegten Pflichten zu erfüllen,
d die während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahme an Erwachsenen zugewiesene Arbeit zu leisten,
e gerichtlich angeordnete Wiedergutmachung zu leisten.