341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 19 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Rechte der Eingewiesenen
Rechtsstellung der Eingewiesenen
Art. 19 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Rechte der Eingewiesenen
1. Eingewiesene haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer Menschenwürde.
2. Sie haben
a. Anspruch auf täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien,
b. ein Anhörungsrecht in persönlichen Angelegenheiten.
3. Die Rechte der Eingewiesenen dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Zweck des Freiheitsentzugs und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.