Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 18 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Verlegung

Vollzugsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Verlegung

1. Die Vollzugsbehörde kann erwachsene Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen, wenn

a ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Sicherheit dies notwendig machen,

b ihre Behandlung dies erfordert oder

c ihre Wiedereingliederung dadurch eher erreicht wird.

2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann folgende Eingewiesene in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen

a erwachsene Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug vorübergehend bis zu einer Dauer von drei Wochen aus Gründen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b,

b erwachsene Eingewiesene mit kurzen Freiheitsstrafen bis zu 30 Tagen,

c andere Eingewiesene unter Einbezug der einweisenden Behörde.

3. Die Vollzugseinrichtung informiert die einweisende Behörde umgehend über die Verlegung.

← Art. 17 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) Gegenstand Art. 19 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

KES 2019 559 · be (Art. 18 JVG/BE)
Physician's Custodial Placement Order Overturned Due to Exclusive Executive Jurisdiction for Penal Inmates
The provision establishes the exclusive competence of the enforcement authority for relocation, which negates the competence for the appealed decision.