Art. 18 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Verlegung
Art. 18 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Verlegung
1. Die Vollzugsbehörde kann erwachsene Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen, wenn
a ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Sicherheit dies notwendig machen,
b ihre Behandlung dies erfordert oder
c ihre Wiedereingliederung dadurch eher erreicht wird.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann folgende Eingewiesene in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen
a erwachsene Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug vorübergehend bis zu einer Dauer von drei Wochen aus Gründen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b,
b erwachsene Eingewiesene mit kurzen Freiheitsstrafen bis zu 30 Tagen,
c andere Eingewiesene unter Einbezug der einweisenden Behörde.
3. Die Vollzugseinrichtung informiert die einweisende Behörde umgehend über die Verlegung.