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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 17 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Vollzugsaufschub und Vollzugsunterbrechung

Vollzugsverfahren
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Art. 17 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Vollzugsaufschub und Vollzugsunterbrechung

1. Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer strafrechtlichen Massnahme an Erwachsenen von Amtes wegen, auf Antrag der eingewiesenen Person oder der Vollzugseinrichtung aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen.

2. Als wichtige Gründe gelten namentlich

a) ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse,

b) vollständige Hafterstehungsunfähigkeit.

3. Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen.

4. Mit dem Vollzugsaufschub oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen angeordnet werden.

5. Die Vollzugsbehörde entscheidet über den Widerruf eines Vollzugsaufschubs oder einer Vollzugsunterbrechung.

6. Für andere Formen des Freiheitsentzugs gemäss Artikel 1 gelten diese Bestimmungen sinngemäss, sofern keine besonderen Bestimmungen entgegenstehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

SK 2024 402 · be (Art. 17 Abs. 2 Bst. b JVG)
Health Deterioration Justifying Re-evaluation of Sentence Suspension Denial
Cited in the order remitting the case for re-evaluation of the request for suspension of sentence based on inability to withstand custody.
SK 2022 623 · be (Art. 17 Abs. 1 JVG)
Swiss Court Upholds Denial of Prison Sentence Postponement
The appeal was dismissed because, according to the court, there were no important grounds for a deferral of the commencement of sentence as required by this provision.