Art. 17 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Vollzugsaufschub und Vollzugsunterbrechung
Art. 17 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Vollzugsaufschub und Vollzugsunterbrechung
1. Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer strafrechtlichen Massnahme an Erwachsenen von Amtes wegen, auf Antrag der eingewiesenen Person oder der Vollzugseinrichtung aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen.
2. Als wichtige Gründe gelten namentlich
a) ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse,
b) vollständige Hafterstehungsunfähigkeit.
3. Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen.
4. Mit dem Vollzugsaufschub oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen angeordnet werden.
5. Die Vollzugsbehörde entscheidet über den Widerruf eines Vollzugsaufschubs oder einer Vollzugsunterbrechung.
6. Für andere Formen des Freiheitsentzugs gemäss Artikel 1 gelten diese Bestimmungen sinngemäss, sofern keine besonderen Bestimmungen entgegenstehen.