Art. 16 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 16 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Gemeinsame Bestimmungen
1. Die privaten Einrichtungen und Personen haben das Bundesrecht und das kantonale Recht zu beachten.
2. Sie unterstehen der Aufsicht des Kantons.
3. Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist und ohne dass sie von allfälligen besonderen Geheimhaltungspflichten entbunden werden müssen, sind die privaten Einrichtungen und Personen verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle
a Auskünfte zu erteilen,
b Einsicht in die Akten zu gewähren,
c Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität zu liefern,
d Änderungen bei den für die Erteilung der Bewilligung oder den Abschluss des Leistungsvertrags gesetzlichen Voraussetzungen zu melden,
e den Zutritt zu den privaten Einrichtungen und ihren Räumlichkeiten zu gewähren.
4. Personen, die zur Anordnung und Durchführung von Sicherheitsmassnahmen und Disziplinarsanktionen sowie zur Anwendung von physischem Zwang berechtigt werden, müssen angemessen ausgebildet sein und sich regelmässig weiterbilden.
5. Die zuständige kantonale Stelle überprüft periodisch, ob die privaten Einrichtungen und Personen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und ihre Leistungen in guter Qualität erbringen.
6. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere die Aufsicht sowie die Dauer und den Widerruf bei Bewilligungen gemäss Artikel 14 Absätze 1 und 2.