Art. 15 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Private Personen
Art. 15 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Private Personen
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann für die Erfüllung einzelner Aufgaben private Personen beiziehen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Betreuung, Sicherheit und Transport.
2. Die privaten Personen müssen über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen.
3. Private Personen, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, können unter Vorbehalt von Absatz 4 insbesondere bei der Überwachung einer Vollzugseinrichtung und der Sicherung eines Transports physischen Zwang gemäss den Artikeln 36 und 37 anwenden, wenn die Sicherheit und Ordnung nicht anders gewährleistet werden können.
4. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion legt in einem Leistungsvertrag die Befugnisse der privaten Personen fest und bestimmt insbesondere die im Einzelfall zulässigen Zwangsanwendungen durch private Personen gemäss Absatz 3.