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Art. 14 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Private Einrichtungen

Organisation und Aufgaben - Beizug von Privaten
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Art. 14 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Private Einrichtungen

1. Die Sicherheitsdirektion kann im Rahmen des Bundesrechts bei Bedarf privaten Einrichtungen mit einer Betriebsbewilligung nach der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote die Bewilligung erteilen, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen zu vollziehen.

2. Ausnahmsweise kann sie einer privaten Einrichtung eigenständig eine Betriebsbewilligung erteilen. Sie berücksichtigt die Vorgaben der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote sinngemäss und hört die zuständige Stelle nach der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote an.

3. Eine Bewilligung gemäss Absatz 1 kann erteilt werden, wenn die private Einrichtung die öffentliche Sicherheit gewährleistet und

a) die Leitung und das Personal der Einrichtung über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen,

b) die Einrichtung die erforderliche Infrastruktur aufweist und

c) die Betriebsführung sichergestellt ist.

4. Soweit dies zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist, können private Einrichtungen unter Vorbehalt von Absatz 5 zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung

a) Sicherheitsmassnahmen gemäss den Artikeln 29 bis 35 treffen,

b) physischen Zwang gemäss den Artikeln 36 und 37 anwenden und

c) Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 42 anordnen mit Ausnahme des Entzugs oder der Beschränkung von Aussenkontakten gemäss Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 und des Arrests gemäss Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d.

5. Die Sicherheitsdirektion legt in der Bewilligung die Befugnisse der privaten Einrichtungen fest und bestimmt insbesondere die in der jeweiligen privaten Einrichtung zulässigen Sicherheitsmassnahmen, Zwangsanwendungen und Disziplinarsanktionen.

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