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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 13 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Trennungsvorschriften

Organisation und Aufgaben - Vollzugseinrichtungen
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Art. 13 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Trennungsvorschriften

1. In den Vollzugseinrichtungen sind getrennt voneinander unterzubringen

a) Eingewiesene in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug,

b) Eingewiesene in einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme des Ausländerrechts und andere Eingewiesene,

c) Eingewiesene im ausserdienstlichen Arrest nach dem MStG und andere Eingewiesene,

d) zivilrechtlich und strafrechtlich Eingewiesene, ausgenommen in Jugendheimen,

e) weibliche und männliche Eingewiesene,

f) jugendliche und erwachsene Eingewiesene.

2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde ausnahmsweise von den Trennungsvorschriften abweichen, wenn überwiegende Interessen der Betroffenen vorliegen und keine besonderen Bestimmungen dem entgegenstehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 51.32 (Art. 13 cpv. 2 OPPM)
Confidentiality and Reconstructibility in Medical Examination Appeals
Cited in relation to the obligation of the co-examiner to provide written notes on subjects discussed, reasons for the grade, and any divergence from the examiner's assessment, which was not sufficiently met for the oral exam of physiology.