Art. 13 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Trennungsvorschriften
Art. 13 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Trennungsvorschriften
1. In den Vollzugseinrichtungen sind getrennt voneinander unterzubringen
a) Eingewiesene in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug,
b) Eingewiesene in einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme des Ausländerrechts und andere Eingewiesene,
c) Eingewiesene im ausserdienstlichen Arrest nach dem MStG und andere Eingewiesene,
d) zivilrechtlich und strafrechtlich Eingewiesene, ausgenommen in Jugendheimen,
e) weibliche und männliche Eingewiesene,
f) jugendliche und erwachsene Eingewiesene.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde ausnahmsweise von den Trennungsvorschriften abweichen, wenn überwiegende Interessen der Betroffenen vorliegen und keine besonderen Bestimmungen dem entgegenstehen.