341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 11 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Jugendheime
Organisation und Aufgaben - Vollzugseinrichtungen
Art. 11 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Jugendheime
1. Die Jugendheime dienen dem Vollzug von freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen nach dem JStG und Kindesschutzmassnahmen nach dem ZGB.
2. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise weitere Vollzugsaufgaben bei Jugendlichen durch Verordnung festlegen.