326.111
KOHVOCAVIOCAV
CH-BE
Art. 6 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) - 2 Kostengutsprache
Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
Art. 6 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) · 2 Kostengutsprache
1. Eine Kostengutsprache wird in der Regel für höchstens 30 Stunden psychologische Hilfe erteilt.
2. Es kann eine weitere Kostengutsprache für höchstens 30 Stunden erteilt werden.
3. In Ausnahmefällen können weitere Kostengutsprachen nach Einholung einer Expertenmeinung erteilt werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2020 92 · be (Art. 6 der Kantonalen Opferhilfeverordnung vom 28. April 2010 (KOHV; BSG 326.111))
Applicant Denied Victim Assistance Due to Lack of Criminal Evidence
Referenced in passing regarding the granting of cost approvals in 'tranches'.