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Art. 5 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) - Psychologische Hilfe 1 Leistungserbringer und Bemessung

Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
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Art. 5 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) · Psychologische Hilfe 1 Leistungserbringer und Bemessung

1. Kostenbeiträge können geleistet werden für psychologische Hilfe bei

a einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

b einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, oder

c einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit einer Berufsausübungsbewilligung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht.

2. In Abweichung von Absatz 1 können nach Einholung einer Expertise Kostenbeiträge für psychologische Hilfe bei anderen Therapeutinnen oder Therapeuten geleistet werden.

3. Jedem Gesuch ist ein aktueller Therapiebericht beizulegen.

4. Der Stundenansatz einer Therapie gemäss Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 beträgt höchstens 150 Franken zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

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