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326.111 KOHVOCAVIOCAV CH-BE

Art. 4 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) - Juristische Hilfe

Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
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Art. 4 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) · Juristische Hilfe

1. Eine Kostengutsprache wird in der Regel für höchstens 15 Stunden juristische Hilfe für Abklärungen pro Rechtsgebiet oder für Verfahren pro Instanz erteilt.

2. Es können weitere Kostengutsprachen erteilt werden.

3. Der Stundenansatz richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte gemäss der Anwaltsgesetzgebung.

4. Im Genugtuungs- und Entschädigungsverfahren beträgt die Pauschale für die Parteikosten 500 bis 800 Franken. Übersteigt der Aufwand diese Pauschale, so können die Kosten gemäss dem Ansatz nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person übernommen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2020 92 · be (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Kantonalen Opferhilfeverordnung vom 28. April 2010 (KOHV; BSG 326.111))
Applicant Denied Victim Assistance Due to Lack of Criminal Evidence
Referenced in passing regarding the granting of cost approvals in 'tranches'.