326.111
KOHVOCAVIOCAV
CH-BE
Art. 3 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
Soforthilfe
Art. 3 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
1. Die Soforthilfe umfasst in der Regel höchstens die Kosten für
a **\* 35 Nächte Notunterkunft,
b 21 Tage Überbrückungsgeld,
c 4 Stunden juristische Hilfe,
d 10 Stunden psychologische Hilfe,
e medizinische sowie weitere soziale und materielle Hilfe in der Höhe von je 1200 Franken.
2. Die Bemessung der Soforthilfe richtet sich nach den Bestimmungen über die Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter.
3. Über Beträge, welche die Höchstwerte gemäss Absatz 1 übersteigen, legen die Beratungsstellen gesondert Rechenschaft ab.