326.111
KOHVOCAVIOCAV
CH-BE
Art. 2 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) - Kostengutsprache
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) · Kostengutsprache
Für Leistungen der Soforthilfe und für Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter können auf Gesuch hin Kostengutsprachen erteilt werden.