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326.111 KOHVOCAVIOCAV CH-BE

Art. 2 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) - Kostengutsprache

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) · Kostengutsprache

Für Leistungen der Soforthilfe und für Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter können auf Gesuch hin Kostengutsprachen erteilt werden.

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