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326.111 KOHVOCAVIOCAV CH-BE

Formulare (KOHV)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

Für die Gesuchseinreichung sind die entsprechenden Formulare der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu verwenden.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.10.2010

1. Für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttretendieser Änderung eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht.

Allgemeine Bestimmungen

Für Leistungen der Soforthilfe und für Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter können auf Gesuch hin Kostengutsprachen erteilt werden.

Soforthilfe

1. Die Soforthilfe umfasst in der Regel höchstens die Kosten für

a **\* 35 Nächte Notunterkunft,

b 21 Tage Überbrückungsgeld,

c 4 Stunden juristische Hilfe,

d 10 Stunden psychologische Hilfe,

e medizinische sowie weitere soziale und materielle Hilfe in der Höhe von je 1200 Franken.

2. Die Bemessung der Soforthilfe richtet sich nach den Bestimmungen über die Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter.

3. Über Beträge, welche die Höchstwerte gemäss Absatz 1 übersteigen, legen die Beratungsstellen gesondert Rechenschaft ab.

Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter

1. Eine Kostengutsprache wird in der Regel für höchstens 15 Stunden juristische Hilfe für Abklärungen pro Rechtsgebiet oder für Verfahren pro Instanz erteilt.

2. Es können weitere Kostengutsprachen erteilt werden.

3. Der Stundenansatz richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte gemäss der Anwaltsgesetzgebung.

4. Im Genugtuungs- und Entschädigungsverfahren beträgt die Pauschale für die Parteikosten 500 bis 800 Franken. Übersteigt der Aufwand diese Pauschale, so können die Kosten gemäss dem Ansatz nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person übernommen werden.

Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter

1. Kostenbeiträge können geleistet werden für psychologische Hilfe bei

a einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

b einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, oder

c einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit einer Berufsausübungsbewilligung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht.

2. In Abweichung von Absatz 1 können nach Einholung einer Expertise Kostenbeiträge für psychologische Hilfe bei anderen Therapeutinnen oder Therapeuten geleistet werden.

3. Jedem Gesuch ist ein aktueller Therapiebericht beizulegen.

4. Der Stundenansatz einer Therapie gemäss Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 beträgt höchstens 150 Franken zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter

1. Eine Kostengutsprache wird in der Regel für höchstens 30 Stunden psychologische Hilfe erteilt.

2. Es kann eine weitere Kostengutsprache für höchstens 30 Stunden erteilt werden.

3. In Ausnahmefällen können weitere Kostengutsprachen nach Einholung einer Expertenmeinung erteilt werden.

Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter

1. Die Bemessung des Überbrückungsgeldes richtet sich nach Artikel 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV).

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Einführungsverordnung vom 13. Januar 1993 zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (BSG 326.111) wird aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

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