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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG)

Entschädigung und Genugtuung
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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG)

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion setzt die Höhe der Entschädigung und der Genugtuung auf Gesuch des Opfers oder seiner Angehörigen fest.

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