326.1
EGOHGLILAVI
CH-BE
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG)
Entschädigung und Genugtuung
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG)
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion setzt die Höhe der Entschädigung und der Genugtuung auf Gesuch des Opfers oder seiner Angehörigen fest.