326.1
EGOHGLILAVI
CH-BE
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Angebot
Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Angebot
Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt den Kostenbeitrag an die längerfristige Hilfe Dritter auf Gesuch des Opfers oder seiner Angehörigen in Briefform fest.
Auf Begehren des Opfers oder seiner Angehörigen erlässt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion eine Verfügung.
Der Regierungsrat regelt den Umfang der längerfristigen Hilfe Dritter durch Verordnung.