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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Angebot

Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Angebot

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt den Kostenbeitrag an die längerfristige Hilfe Dritter auf Gesuch des Opfers oder seiner Angehörigen in Briefform fest.

Auf Begehren des Opfers oder seiner Angehörigen erlässt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion eine Verfügung.

Der Regierungsrat regelt den Umfang der längerfristigen Hilfe Dritter durch Verordnung.

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