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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Angebot

Beratung, Soforthilfe und längerfristige Hilfe der Beratungsstellen
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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Angebot

1. Die Beratungsstellen beraten das Opfer sowie seine Angehörigen und leisten Soforthilfe und längerfristige Hilfe rasch und formlos.

2. Auf Begehren des Opfers oder seiner Angehörigen erlässt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion eine Verfügung.

3. Der Regierungsrat regelt den Umfang der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe der Beratungsstellen durch Verordnung.

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