326.1
EGOHGLILAVI
CH-BE
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Angebot
Beratung, Soforthilfe und längerfristige Hilfe der Beratungsstellen
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Angebot
1. Die Beratungsstellen beraten das Opfer sowie seine Angehörigen und leisten Soforthilfe und längerfristige Hilfe rasch und formlos.
2. Auf Begehren des Opfers oder seiner Angehörigen erlässt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion eine Verfügung.
3. Der Regierungsrat regelt den Umfang der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe der Beratungsstellen durch Verordnung.