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Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Aufsicht

Beratungsstellen
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Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Aufsicht

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Sie stellen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion fristgerecht alle Daten zur Verfügung, die für die Planung und die Aufsichtstätigkeit erforderlich sind.

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