326.1
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CH-BE
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Aufsicht
Beratungsstellen
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Aufsicht
Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.
Sie stellen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion fristgerecht alle Daten zur Verfügung, die für die Planung und die Aufsichtstätigkeit erforderlich sind.