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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - 2 Verletzung der Verträge

Beratungsstellen
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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · 2 Verletzung der Verträge

1. Verletzt eine Beratungsstelle vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Abgeltungen nach erfolgloser Mahnung durch Verfügung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern.

2. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Verträge fristlos gekündigt werden.

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