326.1
EGOHGLILAVI
CH-BE
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - 2 Verletzung der Verträge
Beratungsstellen
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · 2 Verletzung der Verträge
1. Verletzt eine Beratungsstelle vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Abgeltungen nach erfolgloser Mahnung durch Verfügung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern.
2. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Verträge fristlos gekündigt werden.