326.1
EGOHGLILAVI
CH-BE
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Leistungsverträge 1 Voraussetzungen
Beratungsstellen
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Leistungsverträge 1 Voraussetzungen
1. Für den Abschluss von Leistungsverträgen gelten die folgenden Voraussetzungen
a **\*** ein ausgewiesener Bedarf gemäss Planung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
b eine genügende fachliche Ausbildung der in der Beratung tätigen Personen,
c eine der Aufgabe entsprechende Organisation der Beratungsstellen.
2. Beim Abschluss von Leistungsverträgen ist auf die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu achten.