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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Leistungsverträge 1 Voraussetzungen

Beratungsstellen
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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Leistungsverträge 1 Voraussetzungen

1. Für den Abschluss von Leistungsverträgen gelten die folgenden Voraussetzungen

a **\*** ein ausgewiesener Bedarf gemäss Planung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,

b eine genügende fachliche Ausbildung der in der Beratung tätigen Personen,

c eine der Aufgabe entsprechende Organisation der Beratungsstellen.

2. Beim Abschluss von Leistungsverträgen ist auf die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu achten.

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