326.1
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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Information über die Opferhilfe
Beratungsstellen
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Information über die Opferhilfe
1. Die Beratungsstellen machen ihr Angebot in der Öffentlichkeit und bei Institutionen bekannt.