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Art. 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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